
16 Dez Corona-Krise: Finanzielle Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte
Liquiditätssicherung 1
Außerordentliche Wirtschaftshilfe / „Novemberhilfe“
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe, auch „Novemberhilfe“ genannt, mit einem Umfang von zirka 15 Milliarden Euro bietet eine zentrale Unterstützung für coronabedingt notleidende Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe.
>>> Alle Informationen und zur Antragstellung (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Abschlagszahlungen ab Ende November:
- Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
- Die Antragstellung ist seit dem 25.11. und bis zum 31.01.2021 möglich.
- Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November
- Die Antragstellung erfolgt vollelektronisch.
Die reguläre Auszahlung für:
- Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
- Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
- Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen, zum Beispiel Veranstaltungsagenturen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
- Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Höhe der Förderung
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.
Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Der beihilferechtliche Rahmen ergibt sich aus der Förderhöhe:
- Beihilfen bis 1 Million Euro sind gestützt auf die Kleinbeihilfenregelung und die De-minimis-Verordnung
Für Fälle, in denen der durch die Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen von bis zu 1 Million Euro nicht ausreicht, arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer Programmergänzung. Ziel ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine Antragstellung auf Grundlage eines anderen beihilferechtlichen Rahmens zu ermöglichen („Novemberhilfe plus“):
- Beihilfen bis 4 Millionen Euro (gestützt auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (bis zu 3 Millionen Euro), ggf. kumuliert mit der Novemberhilfe (bis zu 1 Million Euro),
- Beihilfen über 4 Millionen Euro (nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV).
Aufgrund der Vorgaben der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 sowie der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens können für die „Novemberhilfe plus“ inhaltliche Anpassungen an der Novemberhilfe erforderlich werden. Ein Antrag auf „Novemberhilfe plus“ würde auch Unternehmen offenstehen, die bereits Novemberhilfe beantragt haben. In diesem Fall würden Leistungen der Novemberhilfe auf die Novemberhilfe plus angerechnet.
Antragsstellung auf der Plattform der Überbrückungshilfe durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Informationen und Antragstellung zur Außerordentlichen Wirtschaftshilfe